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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der  OLDENBURGER KARTONAGENFABRIK U. BURMEISTER GmbH  (Stand 01.01.2021)    
Einleitendes  
Im Folgenden werden die OLDENBURGER KARTONAGENFABRIK U. BURMEISTER GmbH „Verwender“ und deren Kunden „Besteller“ genannt.    

§ 1  Allgemeine Bestimmungen  
(1) Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen ab. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.  
(2) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen stets freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.  

§ 2  Lieferfristen, Gefahrenübergang und Annahmeverzug  
(1) Alle Angaben über Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt sind. Die Lieferfrist beginnt an dem auf die schriftliche Auftragsannahme folgenden Werktag. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware an den Besteller versandt worden ist oder gegenüber dem Besteller die Versandbereitschaft erklärt worden ist.  
(2) Auf Abruf bestellte Ware ist von dem Besteller bis zum vereinbarten Abnahmetermin abzunehmen. Bei Nichtabnahme innerhalb dieser Frist wird die Zahlung auch hinsichtlich der nicht abgenommenen Ware insgesamt in Rechnung gestellt. Mit Beginn des ersten Monats nach Überschreitung der vereinbarten Zeitspanne berechnen wir monatliche Lagerkosten von EUR 8,00 pro Europaletten; EUR 10,00 pro Industriepaletten und EUR 20,00 pro Doppelpaletten Stellplatz.
(3) Der Besteller ist berechtigt, im Falle einer schuldhaft verursachten verspäteten Lieferung seitens des Verwenders von dem zugrunde liegenden Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn der Besteller dem Verwender eine fruchtlos gebliebene angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.  
(4) Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzuges der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und / oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder weiterhin Lieferung der Ware verlangt. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, geht der Verwender davon aus, dass der Besteller weiterhin die Lieferung begehrt.  
(5) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware nach Fertigstellung durch den Verwender an ihn versandt wird. Bei vom Verwender nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Absendung oder bei Annahmeverzug des Bestellers können wir die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers auf Lager nehmen oder bei einem Spediteur einlagern. Unsere Lieferverpflichtung ist damit erfüllt. Weitergehende Rechte und Schadenersatzansprüche des Verwenders bleiben hiervon unberührt.  
(6) Sollte der Besteller im Falle einer Einlagerung der bestellten Ware diese innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht abnehmen, ist der Verwender berechtigt, die Ware nach entsprechender Androhung unter angemessener Fristsetzung zu vernichten oder anderweitig zu verwerten. Etwaige Kosten hierfür hat der Besteller zu tragen. Der zugrunde liegende Vergütungsanspruch des Verwenders bleibt hiervon unberührt.    

§ 3  Preise und Kostenänderungen  
(1) Unsere Preise sind Netto-Preise und gelten ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie enthalten keine Entsorgungskosten.  
(2) Sofern sich zwischen Vertragsschluss und Auslieferung außergewöhnliche Kostenänderungen ergeben, die der Verwender nicht zu vertreten hat, bleibt eine entsprechende Preisanpassung vorbehalten, sofern nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Diese Kostenanpassung gilt sowohl für Kostenerhöhungen als auch für Kostensenkungen. Der Verwender legt dem Besteller die veränderten, kostenerhöhenden Umstände dar, wenn er dazu unverzüglich nach Erhalt der angepassten Kaufpreisforderung vom Besteller aufgefordert wird.  
(3) Der Besteller ist im Falle der angemessenen Preisanpassung durch den Verwender nicht zum Rücktritt berechtigt.    

§ 4  Zahlungsbedingungen  
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug zu erfolgen.  
(2) Es gelten die gesetzlichen Regeln über den Zahlungsverzug. Nach dem 15. Tag ab dem Rechnungsdatum stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.   (3) Der Abzug von Skonto darf nur nach schriftlicher Vereinbarung erfolgen.    

§ 5  Maß-, Gewichts- und Mengenabweichungen  
(1) Bei allen Wellpappenprodukten gilt im Zweifel das Innenmaß (Länge x Breite x Höhe) in Millimeter als vereinbart. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten können nicht beanstandet werden und eine diesbezügliche Haftung des Verwenders ist ausgeschlossen. Das betrifft auch die handelsüblichen Gewichtsabweichungen von 8 % nach oben oder unten sowie Mehr- oder Minderlieferungen bei Bestellungen folgender Mengen:  
- bis 100 Stück: 40 %  
- bis 500 Stück 25 %  
- bis 1000 Stück 20 %  
- bis 5000 Stück 15 %  
- über 5000 Stück 10 %.  
Tatsächliche Mehr- oder Minderlieferungen werden mit dem vereinbarten Preis verrechnet.  
(2) Die technischen Eigenschaften unserer Wellpappenprodukte sind nur für sechs Monate nach Auslieferung und nur bei sachgerechter Lagerung gewährleistet.    

§ 6  Mängelansprüche, Haftung, Haftungsausschluss und Verjährung  
(1a) Zur Geltendmachung von Mängelrechten durch den Besteller ist es Voraussetzung, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.  
(1b) Die Rügepflicht des Bestellers gilt nicht für deliktische Ansprüche (beispielsweise bei Schäden wegen eines weiterfressenden Mangels) des Bestellers gegenüber dem Verwender. In diesen Fällen ist auch ein etwaiges Mitverschulden des Besteller zu berücksichtigen.“  
(2) Mängelrügen sind unverzüglich vorzunehmen und werden nur berücksichtigt, wenn sie  - wegen offensichtlicher Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware,  - bei versteckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung,  längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Ware schriftlich erhoben werden.  
(3) Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware in der Stoffzusammensetzung, Leimung, Glätte, Reinheit und Härte der verwendeten Papierlagen sowie der Klebung, Heftung und des Drucks sind keine Mängel. In diesen Fällen haftet der Verwender nur, sofern er eine entsprechende schriftliche Garantie gegenüber dem Kunden abgegeben hat.  
(4a) Sofern ein Mangel der Ware bei Gefahrübergang vorliegt, ist der Verwender nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.  
(4b) Im Fall der Nacherfüllung ist der Verwender verpflichtet, alle zum Zweck der der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde.  Ersetzte Ware ist an den Verwender zurückzugeben.  
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.  
(6) Eine weitergehende Haftung des Verwenders erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Soweit dem Verwender keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.   (7) Eine Haftung des Verwenders wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.  Das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.  
(8) Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine Haftung des Verwenders – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.  
(9) Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.  
(10) Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Gefahrübergang der Ware auf den Besteller.  
(11) Die Rechte des Bestellers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Ansprüche des Bestellers verjähren hiernach spätestens nach fünf Jahren ab dem Gefahrübergang auf ihn.    

§ 7  Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht  
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verwender anerkannt sind.  
(2) Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als dass sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.  
(3) Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB wird ausgeschlossen, soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt.    

§ 8  Eigentumsvorbehalt  
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung aller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstandenen Forderungen unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verwender liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet.   (2) Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ebenso hat der Besteller etwaige Tätigkeiten zum Erhalt der Sache in gebrauchsfähigen Zustand auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.  
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchklage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns der Besteller für diesen Ausfall.  
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verwender allerdings bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) seiner Forderung ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.  
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.  
(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sachgesamtheit im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, incl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde Verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.  
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.    

§ 9  Paletten, Klischees, Werkzeuge  
(1) Von uns mitgelieferte Paletten bleiben unser Eigentum und sind uns entweder in natura oder in Form von Paletten gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben. Sollte trotz Fristsetzung unsererseits keine solche Rückgabe erfolgen, so sind wir berechtigt, als Ersatz den Wiederbeschaffungspreis der entsprechenden Anzahl Paletten zu fordern. Ebenso werden beschädigt zurückgegebene Paletten dem Besteller in Rechnung gestellt.  
(2) Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Klischees, Werkzeuge und andere Hilfsmittel bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Besteller die Herstellungskosten ganz oder teilweise bezahlt hat, oder sonstigen Wertersatz geleistet hat. Ein Herausgabeanspruch des Bestellers besteht insoweit nicht. Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Erfüllung des letzten Auftrages kein Nachauftrag erteilt, so geht das volle Verfügungsrecht und auch das Recht zur Vernichtung dieser Sachen auf uns über. Erfolgen Aufträge nach Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben des Bestellers, so stellt uns der Besteller für eventuelle Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.  
(3) Die Haftung des Verwenders bezüglich Klischees, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln die der Besteller dem Verwender zur Verfügung stellt, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und die Erfüllungsgehilfen des Verwenders.    

§ 10  Höhere Gewalt  
(1) Eine Haftung des Verwenders für höhere Gewalt ist ausgeschlossen. Für die Dauer der hierdurch verursachten Störung sind wir von der Lieferung und von der Einhaltung bestätigter Lieferfristen befreit. Sofern sich der Verwender auf das Vorliegen von höherer Gewalt beruft, hat er die Umstände dem Besteller zu beweisen.  
(2) Höhere Gewalt sind unvorhersehbare oder unvermeidbare Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoffverknappung und sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben.  
(3) Die Haftung des Verwenders im Sinne von Abschnitt 10.1. ist auch in dem Fall ausgeschlossen, wenn ein Ereignis der höheren Gewalt bei einem unserer Lieferanten eintritt und dieses Ereignis weder für uns oder für unseren Lieferanten vorhersehbar oder vermeidbar war.   (4) Dauert die durch die höhere Gewalt verursachte Störung länger als 2 Monate, so steht es uns und dem Besteller frei, von dem Vertrag zurückzutreten.    

§ 11  Markenrechte Dritter  
(1) Verlangt der Besteller bei Aufträgen zur Herstellung von Verpackungen aus Wellpappe den Aufdruck einer Marke seines Käufers, so hat uns der Besteller unverzüglich nach Vertragsschluss eine Kopie der Anmeldung der Marke beim Bundespatent- und Markenamt vorzulegen.  
(2) Der Verwender ist nicht verpflichtet, selbst markenrechtliche oder urheberrechtliche Erkundigungen einzuholen.  
(3) Werden durch den Aufdruck der Marke Markenrechte Dritter verletzt und werden wir aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen, hat uns der Besteller auf die erste schriftliche Aufforderung unsererseits von diesen Ansprüchen – einschließlich aller uns daraus entstehenden Aufwendungen – freizustellen.    

§ 12  Anbringung der eigenen Marke   Der Verwender ist berechtigt, seine Daten und die des gelieferten Produktes ohne gesonderte Zustimmung des Bestellers auf den gelieferten Waren anzubringen.    

§ 13  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht  
(1) Erfüllungsort ist an unserem Geschäftssitz in Bad Zwischenahn, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt.  
(2) Gerichtsstand ist das für den Ort unseres Geschäftssitzes zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.  
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.  

§ 14  Salvatorische Klausel  
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.